Skip to main content

Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen

An der Pädagogischen Hochschule FHNW können Sie bereits vor Aufnahme des PH-Studiums erbrachte Leistungen für eine Anrechnung ans Studium prüfen lassen.

Studienleistungen können angerechnet werden, sofern eine inhaltliche Gleichwertigkeit zu den im PH-Studiengang geforderten Leistungen besteht.

Anrechnungsarten

Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen – FAQ

Wer kann ein Gesuch um Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen stellen?

Die Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen ist für jeden Studiengang möglich und steht allen Personen offen.

Ausgenommen sind die Stufenerweiterung Kindergarten-/Unterstufe, die Stufenerweiterung Primarstufe sowie die Facherweiterungen Primarstufe.

Kann Unterrichtspraxis angerechnet werden?

Erbrachte Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe kann in den nachstehend genannten Studiengängen im Bereich «Berufspraktische Studien» angerechnet werden, wenn sie validiert ist und vor Studienbeginn erbracht wurde.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein und nachgewiesen werden:

  • Unterrichtstätigkeit während mindestens einem Schuljahr in Schulklassen auf der Zielstufe. Es wird das Unterrichten während eines ganzen Schuljahres in derselben Anstellung vorausgesetzt. Eine Kumulierung von kürzeren Einsätzen ist nicht möglich.
  • Eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit (keine Klassenassistenz, Vorpraktika oder Ähnliches) im Umfang von mindestens 50 Stellenprozent
  • Unterrichtstätigkeit in mindestens einem Schulfach gemäss kantonalem Lehrplan (bei Anerkennung mehrerer Praktika in mindestens zwei Schulfächern)

Der Nachweis erfolgt im Sinne einer positiven Fremdbeurteilung (zum Beispiel durch positives Gutachten bzw. positive Beurteilung der Schulleitung, Arbeitszeugnis).

In welchen Studiengängen ist Unterrichtspraxis anrechenbar?

  • Kindergarten-/Unterstufe, Studienvariante «Standard»
  • Primarstufe, Studienvariante «Standard»
  • Sekundarstufe I, Studienvarianten: Bachelor/Master Standard, Master konsekutiv, Stufenerweiterung
  • Sekundarstufe I, Facherweiterung: für eine Anrechnung im Facherweiterungsstudium muss die Berufstätigkeit nach Abschluss des Lehrdiploms Sekundarstufe I erbracht worden sein und das Unterrichtsfach enthalten, welches im Erweiterungsstudium studiert wird.

Existieren spezielle Anrechnungsmöglichkeiten von nicht-formalen Bildungsleistungen auf Hochschulstufe?

Für auf Tertiärstufe, insbesondere an Hochschulen in strukturierten Weiterbildungsformaten erbrachte Studienleistungen (das heisst Leistungen aus CAS-, DAS- und MAS- Programmen), die einen inhaltlichen Bezug zum gewählten Studiengang haben, kann eine Anrechnung im Umfang von maximal 30 ECTS ebenfalls über ein Gesuch um Anrechnung formaler Studienleistungen geprüft werden.

Ausgenommen von dieser speziellen Anrechnungsmöglichkeit ist der Studiengang Sekundarstufe II.

Anrechnung nicht-formaler/informeller Studien- und Bildungsleistungen – FAQ

Wer kann ein Gesuch um Anrechnung nicht-formaler/informeller Studien- und Bildungsleistungen stellen?

Quereinsteigende (mindestens 27-jährige berufserfahrene Personen), welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (nicht über Zulassungsverfahren «sur dossier»), können sich nicht-formal und informell erworbene Kompetenzen über ein separates Verfahren «Validation des Acquis de l’expérience (VAE)» anrechnen lassen.

Folgende Kriterien für eine Gesuchseinreichung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen müssen erfüllt sein:

  • Mindestalter 27 Jahre (Stichtag 1.9. beziehungsweise 1.2. vor Studienbeginn)
  • Erfüllen der formalen Zulassungsbedingungen (nicht via Zulassungsverfahren «sur dossier»)
  • Nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellenprozent nach Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II, erbracht über einen Zeitraum von maximal acht Jahren. Familien-/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass die 300 Stellenprozent Berufstätigkeit, welche Sie als Nachweis für die Gesuchseinreichung einreichen müssen, nicht zusätzlich für eine Anrechnung berücksichtigt werden können.

Bei welchen Studiengängen können nicht-formale und informelle Studien- und Bildungsleistungen über das VAE-Verfahren angerechnet werden?

  • Kindergarten-/Unterstufe: «Standard»
  • Primarstufe: «Standard»
  • Sekundarstufe I: «Bachelor/Master Standard» und «Master konsekutiv»

Gebühren

Die Bearbeitungsgebühr beträgt für ein formales Anrechnungsgesuch CHF 100 und für ein nicht-formales/informelles Anrechnungsgesuch CHF 200. Die Gebühr ist mit der Gesucheinreichung fällig und kann per Kreditkarte oder TWINT bezahlt werden.

Fristen

Anrechnungsgesuche müssen vor Studienbeginn eingereicht werden. Dies ist möglich nach erfolgter Anmeldung zum Studium bis spätestens 1. September (bei einem Studienbeginn im Herbstsemester), respektive 1. Februar (bei einem Studienbeginn im Frühjahrssemester). Eine frühzeitige Einreichung empfiehlt sich. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Die Gesuche werden pro Gesuchart durch ein Expertengremium in den Monaten Februar, Mai, September und Dezember geprüft. Zu beachten:

  • Für einen Studienstart im Herbstsemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.4. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Juli) gewährleisten.
  • Für einen Studienstart im Frühjahrssemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.11. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Januar) gewährleisten.
  • Dossiers werden nur bearbeitet, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden, vollständig sind und alle verlangten Unterlagen und Dokumente vorliegen.
  • Das Gesuch um Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen gilt nicht als Anmeldung zum Studiengang.

Kontakt

Bei Fragen hilft Ihnen das Team «Zulassung und Anerkennung» der Zentralen Studienadministration gerne weiter: enVsYXNzdW5nLWFuZXJrZW5udW5nLnBoQGZobncuY2g=

Diese Seite teilen: