An der Pädagogischen Hochschule FHNW können Sie bereits vor Aufnahme des PH-Studiums erbrachte Leistungen anrechnen lassen.
Es wird zwischen a) formalen Studienleistungen sowie b) nicht-formalen Studien- und Bildungsleistungen und c) informellen Bildungsleistungen unterschieden.
Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen können in bestimmten Studiengängen und nur bei Personen angerechnet werden, die über 27 Jahre alt sind und spezifische Voraussetzungen erfüllen.
Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen
Studienleistungen können angerechnet werden, sofern eine inhaltliche Gleichwertigkeit zu den im PH-Studiengang geforderten Leistungen besteht.
Für die Anrechnung kommen gleichwertige Studienleistungen in Frage aus:
Bachelor- oder Masterstudiengängen, Doktorat
Höheren Fachschulen mit Abschluss eidgenössischem Diplom HF (Leistungen auf Tertiärniveau B)
Altrechtlich äquivalenten Studiengängen (Lizentiats Studium, Diplomstudium einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule oder einer seminaristischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung
Anrechnungsberechtigte Personen
Die Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen ist für jeden Studiengang möglich und steht allen Personen offen, vgl. nachfolgend Richtlinien und Grundsätze zur Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen.
Anrechnung von Unterrichtspraxis
Erbrachte Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe kann in den Standard-Studiengängen der Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I zusätzlich für eine Anrechnung geprüft werden, wenn sie validiert ist und vor Studienbeginn erbracht wurde. Zu den Bedingungen und Kriterien
Eine Anrechnung von Unterrichtstätigkeit ist nicht möglich in den Studienvarianten Quereinstieg sowie in den Studiengängen Sekundarstufe II, Sonderpädagogik und Logopädie.
Spezielle Anrechnungsmöglichkeiten in den Studiengängen Sonderpädagogik und Logopädie
Für auf Tertiärstufe, insbesondere an Hochschulen in strukturierten Weiterbildungsformaten erbrachte Studienleistungen (d. h. Leistungen aus CAS-, DAS- und MAS- Programmen), kann eine Anrechnung ebenfalls über ein Gesuch um formale Anrechnungen beantragt werden.
Anrechnung nicht-formaler Studien- und Bildungsleistungen
Nicht-formale Studien- und Bildungsleistungen werden im Rahmen von Weiterbildungen erworben. Für die Anrechnung kommen grundsätzlich Bildungsleistungen in Frage, die einen inhaltlichen Bezug zum angestrebten Studiengang haben, wie zum Beispiel:
Schulfeldrelevante Weiterbildung in Erwachsenenbildung, Berufsbildung
Kaderausbildung in Militär, Zivilschutz und Zivildienst
fachliche Qualifikationen, die für die Schulfächer relevant sind
Unterrichtstätigkeit, die nicht für eine formale Anrechnung in Frage kommt (siehe Ausführungen unter Anrechnung von Unterrichtspraxis)
Anrechnung informeller Bildungsleistungen
Informelle Bildungsleistungen werden individuell und ausserhalb strukturierter Bildungsangebote erworben, beispielsweise durch berufliche Tätigkeit oder schulfeldrelevante ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen, Sport, Kultur, Politik.
Familien/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.
Die Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen gibt es nur für die Standard-Studienvarianten bei:
Kindergarten-/Unterstufe
Primarstufe
Sekundarstufe I
Bei den Studienvarianten Quereinstieg, sowie in den Studiengängen Sekundarstufe II, Logopädie und Sonderpädagogik ist die Einreichung eines Gesuchs um Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen nicht möglich.
Anrechnungsberechtigte Personen
Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen können in den Standard-Studiengängen Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I angerechnet werden, wenn folgende Vorbedingungen erfüllt sind. Zu den Kriterien
Studien- oder Bildungsleistungen, die vor Aufnahme des PH-Studiums erbracht wurden, können nur angerechnet werden, wenn sie in Ziel und Inhalt gleichwertig sind zu den im Rahmen des PH-Studiums zu erbringenden Leistungen.
Zu beachten ist, dass auch bei auf den ersten Blick gegebener inhaltlicher Äquivalenz Anrechnungen oft nur beschränkt möglich sind. Gewisse Module sind zwingend zu absolvieren und können auf keinen Fall angerechnet werden. Dies ergibt sich aus den besonderen Anforderungen eines PH-Studiums, das berufsbezogen ist und bei dem daher fachliche oder theoretische Inhalte und berufliche Praxis in engstem Bezug stehen müssen.
Wird eine grundsätzliche Gleichwertigkeit festgestellt, und übersteigt dabei der Umfang der zur Anrechnung in Frage kommenden Studien- oder Bildungsleistung denjenigen im PH-Studiengang, so wird die Differenz einem Wahlbereich zugeordnet. Geht der Umfang darüber hinaus, können keine weiteren Anrechnungen gemacht werden.
Jeder eingegangene Antrag wird auf Basis dieser Grundsätze individuell durch das Team Zulassung vertieft geprüft. Spezialfälle werden zudem im zuständigen Expertengremium beurteilt.
Bei Anrechnungen von Studien- und Bildungsleistungen prüfen wir in zwei Schritten:
Mit Bezug zu welchem Studienbereich des gewünschten Studiengangs besteht eine Gleichwertigkeit?
Wie viele Module innerhalb des betreffenden Studienbereichs können gegebenenfalls angerechnet werden?
Zu beachten:
Für die Studienprogramme Quereinstieg gelten unterschiedliche Regelungen. Die Anrechnungsmöglichkeiten unterscheiden sich von der Regelstudiengängen. Die nachstehend aufgeführten Faustregeln für eine grobe Abschätzung gelten ausschliesslich für die Regelstudiengänge.
Wenn kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass Anrechnungen von Studienleistungen ohne Abschluss des gesamten Bildungsgangs oder Studiums nur möglich sind, sofern diese in der Regel nicht länger als 10 Jahre zurückliegen (Richtlinien Anrechnungen, Ziff. 5, Abs. 9)
Keine (oder sehr begrenzte) Anrechnung aus dem Zulassungsdokument
Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich, wo im Studiengang und in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt.
Als Faustregel für eine grobe Abschätzung gilt pro Studiengang:
Bestimmungen zum Studiengang Sekundarstufe II Es sind individuelle Abklärungen erforderlich. Formale Anrechnungen in den Bereichen Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Wahlbereich sind ausschliesslich bei Vorliegen fachlich inhaltsäquivalenter Studienleistungen möglich, die in der Regel über den erforderlichen fachwissenschaftlichen Abschluss (Master) hinaus erbracht wurden. Eine Anrechnung von erbrachter Unterrichtspraxis und die Anrechnung nicht-formaler/informeller Bildungsleistungen sind im Studiengang Sekundarstufe II nicht möglich.
Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen
Es ist nicht möglich, einfache Regeln zu formulieren. Gesuche werden immer individuell beurteilt, und zwar durch eine Jury. Bei Anträgen zur Anrechnung sowohl formaler wie nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen nimmt die Jury eine Gesamtbeurteilung vor. Der Umfang der Anrechnungen variiert zwischen wenigen ECTS-Punkten bis zu 30 ECTS-Punkten (entspricht einem Semester) und mehr. Maximal sind je nach Vorbildung und Anrechnungsarten 60 (von 180) ECTS-Punkten anrechenbar.
Zu beachten: Bei den Studienvarianten Quereinstieg, im Studiengang Sekundarstufe II und den Fach- und Stufenerweiterungen ist die Anrechnung nicht-formaler Bildungsleistungen nicht möglich.
Gesuch um Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen
Gebühren
Die Bearbeitungsgebühr beträgt für ein formales Anrechnungsgesuch CHF 100 und für ein nicht-formales/informelles Anrechnungsgesuch CHF 200. Die Gebühr ist mit der Gesucheinreichung fällig und kann per Kreditkarte oder TWINT bezahlt werden.
Fristen
Anrechnungsgesuche müssen vor Studienbeginn eingereicht werden. Dies ist möglich nach erfolgter Anmeldung zum Studium bis spätestens 1. September (bei einem Studienbeginn im Herbstsemester), respektive 1. Februar (bei einem Studienbeginn im Frühjahrssemester). Eine frühzeitige Einreichung empfiehlt sich. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Die Gesuche werden durch ein Expertengremium in den Monaten Februar, Mai, September und Dezember geprüft. Zu beachten:
Für einen Studienstart im Herbstsemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.04. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Juli) gewährleisten
Für einen Studienstart im Frühjahrssemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.11. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Januar) gewährleisten.
Dossiers werden nur bearbeitet, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden, vollständig sind und alle verlangten Unterlagen und Dokumente vorliegen.
Das Gesuch um Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen gilt nicht als Anmeldung zum Studiengang.
Kontakt
Bei Fragen hilft Ihnen das Team «Zulassung und Anerkennung» der Zentralen Studienadministration gerne weiter: enVsYXNzdW5nLWFuZXJrZW5udW5nLnBoQGZobncuY2g=
Die Kriterien im Einzelnen
Unterrichtspraxis kann im Bereich Berufspraktische Studien angerechnet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt und nachgewiesen sind:
Unterrichtstätigkeit während mindestens einem Schuljahr in Schulklassen auf der Zielstufe. Es wird das Unterrichten während eines ganzen Schuljahres in derselben Anstellung vorausgesetzt. Eine Kumulierung von kürzeren Einsätzen ist nicht möglich.
Eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit (keine Klassenassistenz, Vorpraktika oder Ähnliches) im Umfang von mindestens 50 Stellenprozent
Unterrichtstätigkeit in mind. einem Schulfach gemäss kantonalem Lehrplan (bei Anerkennung mehrerer Praktika in mindestens zwei Schulfächern)
Der Nachweis erfolgt im Sinne einer positiven Fremdbeurteilung (z.B. durch positives Gutachten bzw. positive Beurteilung der Schulleitung, Arbeitszeugnis).
Folgende Kriterien für eine Gesuchseinreichung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen müssen erfüllt sein:
Mindestalter 27 Jahre (Stichtag 01.09., resp. 01.02. vor Studienbeginn)
Erfüllen der formalen Zulassungsbedingungen (nicht via Zulassungsverfahren «sur dossier»)
Nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellenprozent nach Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II, erbracht über einen Zeitraum von maximal acht Jahren. Familien-/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die 300 Stellenprozent Berufstätigkeit, welche Sie als Nachweis für die Gesuchseinreichung einreichen müssen, nicht zusätzlich für eine Anrechnung berücksichtigt werden können.