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Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen

An der Pädagogischen Hochschule FHNW können Sie bereits vor Aufnahme des PH-Studiums erbrachte Leistungen anrechnen lassen.

Es wird zwischen a) formalen Studienleistungen sowie b) nicht-formalen Studien- und Bildungsleistungen und c) informellen Bildungsleistungen unterschieden.

Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen können in bestimmten Studiengängen und nur bei Personen angerechnet werden, die über 27 Jahre alt sind und spezifische Voraussetzungen erfüllen.

Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen

Studienleistungen können angerechnet werden, sofern eine inhaltliche Gleichwertigkeit zu den im PH-Studiengang geforderten Leistungen besteht.

Für die Anrechnung kommen gleichwertige Studienleistungen in Frage aus:

  • Bachelor- oder Masterstudiengängen, Doktorat
  • Höheren Fachschulen mit Abschluss eidgenössischem Diplom HF (Leistungen auf Tertiärniveau B)
  • Altrechtlich äquivalenten Studiengängen (Lizentiats Studium, Diplomstudium einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule oder einer seminaristischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Anrechnungsberechtigte Personen

Die Anrechnung formaler Studien- und Bildungsleistungen ist für jeden Studiengang möglich und steht allen Personen offen, vgl. nachfolgend Richtlinien und Grundsätze zur Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen.

Anrechnung von Unterrichtspraxis

Erbrachte Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe kann in der Studienvariante «Standard» der Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I sowie im «Master konsekutiv» der Sekundarstufe I zusätzlich für eine Anrechnung geprüft werden, wenn sie validiert ist und vor Studienbeginn erbracht wurde. Zu den Bedingungen und Kriterien

Eine Anrechnung von Unterrichtstätigkeit ist nicht möglich in den Studienvarianten «Quereinstieg» sowie in den Studiengängen Sekundarstufe II, Sonderpädagogik und Logopädie.

Spezielle Anrechnungsmöglichkeiten in den Studiengängen Sonderpädagogik und Logopädie

Für auf Tertiärstufe, insbesondere an Hochschulen in strukturierten Weiterbildungsformaten erbrachte Studienleistungen (d. h. Leistungen aus CAS-, DAS- und MAS- Programmen), kann eine Anrechnung ebenfalls über ein Gesuch um formale Anrechnungen beantragt werden.

Anrechnung nicht-formaler Studien- und Bildungsleistungen

Nicht-formale Studien- und Bildungsleistungen werden im Rahmen von Weiterbildungen erworben. Für die Anrechnung kommen grundsätzlich Bildungsleistungen in Frage, die einen inhaltlichen Bezug zum angestrebten Studiengang haben, wie zum Beispiel:

  • Schulfeldrelevante Weiterbildung in Erwachsenenbildung, Berufsbildung
  • Kaderausbildung in Militär, Zivilschutz und Zivildienst
  • fachliche Qualifikationen, die für die Schulfächer relevant sind
  • Unterrichtstätigkeit, die nicht für eine formale Anrechnung in Frage kommt (siehe Ausführungen unter Anrechnung von Unterrichtspraxis)

Anrechnung informeller Bildungsleistungen

Informelle Bildungsleistungen werden individuell und ausserhalb strukturierter Bildungsangebote erworben, beispielsweise durch berufliche Tätigkeit oder schulfeldrelevante ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen, Sport, Kultur, Politik.

Familien/Erziehungsarbeit kann nicht angerechnet werden.

Die Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen gibt es nur bei:

  • Kindergarten-/Unterstufe: «Standard»
  • Primarstufe: «Standard»
  • Sekundarstufe I: «Standard» und «Master konsekutiv»

Bei den Studienvarianten «Quereinstieg», den Stufen- und Facherweiterungen sowie in den Studiengängen Sekundarstufe II, Logopädie und Sonderpädagogik ist die Einreichung eines Gesuchs um Anrechnung nicht-formaler und informeller Bildungsleistungen nicht möglich.

Anrechnungsberechtigte Personen

Nicht-formale und informelle Bildungsleistungen können in der Studienvariante «Standard» der Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I und beim «Master konsekutiv» der Sekundarstufe I angerechnet werden, wenn folgende Vorbedingungen erfüllt sind. Zu den Kriterien

Gesuch um Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen

Gebühren

Die Bearbeitungsgebühr beträgt für ein formales Anrechnungsgesuch CHF 100 und für ein nicht-formales/informelles Anrechnungsgesuch CHF 200. Die Gebühr ist mit der Gesucheinreichung fällig und kann per Kreditkarte oder TWINT bezahlt werden.

Fristen

Anrechnungsgesuche müssen vor Studienbeginn eingereicht werden. Dies ist möglich nach erfolgter Anmeldung zum Studium bis spätestens 1. September (bei einem Studienbeginn im Herbstsemester), respektive 1. Februar (bei einem Studienbeginn im Frühjahrssemester). Eine frühzeitige Einreichung empfiehlt sich. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Die Gesuche werden durch ein Expertengremium in den Monaten Februar, Mai, September und Dezember geprüft. Zu beachten:

  • Für einen Studienstart im Herbstsemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.04. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Juli) gewährleisten
  • Für einen Studienstart im Frühjahrssemester: Nur für Gesuche, die bis am 30.11. vollständig bei uns eingehen, können wir einen Entscheid bis zur Semester-Hauptbelegung (anfangs Januar) gewährleisten.
  • Dossiers werden nur bearbeitet, wenn sie fristgerecht eingereicht wurden, vollständig sind und alle verlangten Unterlagen und Dokumente vorliegen.
  • Das Gesuch um Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen gilt nicht als Anmeldung zum Studiengang.

Kontakt

Bei Fragen hilft Ihnen das Team «Zulassung und Anerkennung» der Zentralen Studienadministration gerne weiter: enVsYXNzdW5nLWFuZXJrZW5udW5nLnBoQGZobncuY2g=

Die Kriterien im Einzelnen

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